Donnerstag, 09.09.2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GSD Software mbH:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen
und Softwarelizenzierung der
Gesellschaft für Software und Datentechnik mbH



§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Gesellschaft für Software und Datentechnik mbH (im folgenden kurz GSD genannt) sowie für Dienstleistungen. Sie gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.


§ 2 Angebote

2.1
An schriftliche Angebote ist GSD, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, für einen Monat gebunden.

2.2
Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen in zumutbarem Umfang behält sich GSD auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen besitzt GSD alle Rechte. Der Interessent ist auch bei Nichtauftragserteilung zur Geheimhaltung verpflichtet.

 

§ 3 Erwerb von Software-Lizenz

3.1
Die gekauften Softwaremoduln werden nicht übereignet, sondern der Kunde erhält nach Maßgabe der Regelungen der §§ 69 a ff. UrhG und der nachfolgenden Bestimmungen bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises ein jederzeit widerrufbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht auf den bestellten Arbeitsplätzen, nach der vollständigen Kaufpreiszahlung das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der von GSD hergestellten Software. Bei Softwaremiete stellt GSD für die Dauer des Mietvertrages ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht, das mit dem Auslaufen oder der Kündigung des Mietvertrages automatisch endet.

3.2
Lizenziert werden die Anzahl der Arbeitsplätze laut Kaufvertrag, die mit den einzelnen Moduln arbeiten. Die Software darf ausschließlich auf den Anlagen des Kunden, für den die Software lizenziert wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar, auch nicht auf verbundene Unternehmungen. Der Erwerber wird dafür Sorge tragen, dass nur Mandanten auf der Anlage mit verwaltet werden, an denen der Erwerber eine qualifizierte Mehrheit besitzt. Bei
Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse ist es Pflicht des Erwerbers, GSD zu informieren.

3.3
Die Vervielfältigung, die Rückübersetzung in den Quellcode (Dekompilierung), Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 69 d Abs. 2 und 3, sowie 69 e UrhG gestattet.

3.4
Die Software und die Dokumentationen darf keinem Dritten zugänglich gemacht oder für Zwecke Dritter genutzt werden oder Dritten Einblick in die Unterlagen gegeben werden. Alle Unterlagen, die GSD im Rahmen der Softwareinstallation liefert, sind vertraulich zu behandeln. Der Käufer haftet für die Geheimhaltung auch nach Beendigung des Vertrages.

3.5
Weitere Rechte an der Software werden dem Kunden nicht übertragen.

3.6
Bei jedem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von je des fünffachen des Kaufpreises der lizenzierten Software vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden ist jedoch gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass der GSD ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

3.7
Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung. Bis zu diesem Zeitpunkt willigt die Verkäuferin in die Nutzung der Software gemäß
den vorstehenden Regelungen ein.

 

§ 4 Dienstleistungen und Softwareinstallation

4.1
Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand (gemäß den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen lt. GSD Preisliste) je angebrochener Arbeitsstunde berechnet. Ferner übernimmt der Kunde die Kosten für An-und Abreise und Übernachtung gemäß der jeweils gültigen GSD Preisliste. Für Schulungsveranstaltungen gelten die Konditionen des aktuellen
Schulungskataloges. GSD darf für diese Dienstleistungen qualifizierte Dritte nach Rücksprache mit dem Lizenznehmer einschalten.

4.2
Dem Kunden obliegt es, die zur Inbetriebnahme erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Die für die Aufnahme der Dienstleistung erforderlichen Vorarbeiten müssen abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft der GSD Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde wird alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar halten, bei der Bedienung von Fremdgeräten behilflich sein und (falls erforderlich) die Arbeit auch außerhalb der
normalen Arbeitszeit ermöglichen. Seitens des Kunden ist mindestens ein verantwortlicher Projektleiter als Ansprechpartner für GSD zu benennen.

4.3
Verzögern sich Installation oder Inbetriebnahme ohne das Verschulden von GSD, hat der Kunde dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1
Alle Preise verstehen sich ab Versandort, ausschließlich eventuell anfallender Verpackungs-und Versandkosten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Installations-und Dienstleistungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2
GSD hält sich an angebotene Preise im Auftragsfalle für sechs Monate gebunden. Für Abrufe, die später auf bestätigte Aufträge erfolgen,
gilt die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Preisliste der GSD.

5.3
Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage netto nach Rechnungseingang. Bei Kauf von Standard-softwareprodukten ist der Kaufpreis sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.

5.4
Bei Annahmeverzug wird der gesamte offene Betrag unabhängig von den vereinbarten Konditionen sofort zur Zahlung fällig.

5.5
Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechung wegen Gegenansprüchen ist nur statthaft, soweit die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.

5.6
Bei Zahlungsverzug ist GSD berechtigt, die Forderungen mit 8% p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5.7
Kommt der Kunde mehr als zwei Monate mit der Zahlung in Verzug, ist GSD zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.
§§ 10, 11 gelten entsprechend.

 

§ 6 Lieferfrist und Verzug

6.1
Eine vereinbarte vertragliche Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von GSD.

6.2
Bei Annahmeverzögerung durch den Kunden genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von GSD zur Be-gründung des Annahmeverzugs. GSD obliegt es, eine angemessene Frist zur Annahme zu setzen.

6.3
Teillieferungen sind zulässig.

6.4
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von GSD nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

6.5
Bei Verzug von GSD bei der Lieferungen von Standardsoftwaremoduln kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei
Dienstleistungen gem. § 4 gerät GSD dann in Verzug, wenn GSD trotz Setzung einer Frist von mindestens 3 Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung die geforderte Dienstleistung nicht bereitstellt. Im übrigen gilt § 9.

 

§ 7 Gefahrenübergang

7.1
Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf den Kunden über:
a) bei Versendung: wenn die zu liefernden Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht sind
b) bei Ablieferung an dem vereinbarten Ort.
c) bei Annahmeverzug nach § 6 Ziffer 6.2, wenn der Käufer in Verzug ist.
d) mit der Abnahme (Werkverträge).

§ 8 Rechte bei Mängeln

8.1
GSD gewährleistet, dass die überlassenen GSD eigenen Softwaremoduln die in der Leistungsbeschreibung (das Handbuch oder das Pflichtenheft, soweit vorhanden) genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel sind Fehler, bei denen die Programmfunktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung abweichen und nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von GSD gelieferten Systemteilen sowie Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Für Funktionen, die im Rahmen des Customizing zusätzlich beim Kunden eingerichtet werden, übernimmt GSD nur die Gewährleistung, wenn diese zusätzlichen Funktionalitäten im Rahmen der vertragsvorbereitenden Verhandlungen schriftlich fixiert wurden.

8.2
Festgestellte Mängel sind schriftlich mitzuteilen, hinreichend konkret zu benennen und zu beschreiben, so das eine Überprüfung des Mangels möglich ist. Im übrigen gilt § 377 HGB.


8.3
Mängel werden nach Wahl von GSD durch die Installation einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt (Nacherfüllung). Der Auftraggeber stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung. GSD ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist oder die Umgehung des Fehlers keine wesentlichen Nachteile für den Kunden bringt. In diesem Fall ist GSD berechtigt, eine Ersatzlösung vorzuschlagen. Nach Inbetriebnahme erfolgt die Mängelbehebung entsprechend den Regeln eines abzuschließenden Wartungsvertrages.

8.4
Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist wieder auf, wenn dem Kunden ein Weiterbetrieb der Software nicht zuzumuten ist.

8.5
Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, die auf Änderung der technischen Gegebenheiten, fehlerhafte Bedienung oder unzulässige Eingriffe zurückzuführen sind. Aufwendungen, die nicht auf Mängel der von GSD gelieferten Produkte beruhen, wird der Kunde vergüten. Dies gilt auch, soweit sich die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Aufwendungen durch nach Lieferung erfolgte Verbringung der Kaufsache an einem anderen Ort als den Erfüllungsort erhöhen. Dies gilt auch für den Aufwand der Fehlerlokalisierung und Aufwand, der dadurch entsteht, dass keine tagesaktuelle Datensicherung vorhanden ist.

8.6
Ansprüche des Kunden bei Mängeln verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang, sofern sie nicht durch Vorsatz oder Arglist verursacht wurden.

8.7
Die Übernahme einer Garantie i.S.d. § 443 BGB bedarf in jedem Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung

8.8
Herstellergarantien für Fremdprodukte bestehen neben der Gewährleistung von GSD.

 

§ 9 Haftung

9.1
GSD haftet für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch GSD oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GSD beruhen, ist begrenzt auf die Haftungssummen der Betriebsschadens-haftpflichtversicherung. Für grob fahrlässig verursachte Schäden und Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. "Kardinalpflichten") oder Fehlens garantierter Eigenschaften haftet GSD begrenzt bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine weitergehende Haftung übernimmt GSD nicht. GSD haftet insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, sofern diese nicht mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Der Kunde ist für die Datensicherung verantwortlich. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der GSD sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz finden vorstehende Haftungsbegrenzungen keine Anwendung.

9.2
Alle Schadenersatzansprüche gegen GSD, GSD Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen verjähren 12 Monate nach Schadenseintritt, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt oder auf Vorsatz oder Arglist beruhen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt und den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1
Waren und Lizenzen bleiben das Eigentum von GSD bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehende Ansprüche, auch solche, die GSD außerhalb des Vertrags zustehen.

10.2
Die Wiederveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist gestattet. Der Kunde tritt hiermit sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die dies annehmende GSD ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.

 

§ 11 Beendigung des Nutzungsrechtes

11.1
Nach Beendigung des Nutzungsrechtes sind alle Sachen, die GSD dem Kunden zur Nutzung überlassen hat, unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt insbesondere für gemietete Hardwarekomponenten oder Software (Lizenzdongle). Die Software ist umgehend von der EDV-Anlage des Nutzers zu entfernen.

11.2
Ferner sind alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören nebst der Entwicklungsdokumentation zurückzugeben.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1
Ein Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen oder Lücken sind durch Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.

12.2
Gerichtsstand ist Kronach, GSD ist berechtigt, den Kunden an dem für seinen (Geschäfts-)Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

12.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4
Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Formerfordernis.



it & business 2010 und
DMS Expo 2010
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26. - 28. Oktober 2010

 

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